Satzung des Vereins "Blinde Kuh e.V."
Registrierblatt: VR 18261
Präambel
Der Verein geht aus einer Eigeninitiative engagierter Einzelpersonen hervor, die mit dem Internet-Angebot "Blinde Kuh" seit 1997 eine spezielle Suchmaschine für Kinder kostenlos diesen zur Verfügung stellt. Das Engagement dient ausschließlich dem Ziel, so vielen Kindern wie möglich eine Anlaufstelle und einen Halt für die ersten Schritte in das World Wide Web zu sein. Zudem sollen Kinder im Internet ein Positiv-Angebot erhalten, als Alternative zu den Orientierungshilfen und Suchangeboten der Erwachsenen, um zum einen eine für die Kinder taugliche Navigationshilfe mit für sie gemachten oder für sie interessanten Inhalten zu nutzen, und zum anderen, um sie auf diese Weise aus der für sie eher gefährlichen Erwachsenenwelt im Internet durch ein qualitativ überzeugendes Angebot "abholen" zu können, so dass die Kinder gar nicht erst bei ihren ersten Schritten ins Internet auf die Angebote angewiesen sind, die eben nicht für sie gedacht und gemacht und daher auch nicht für sie optimiert wurden.
Das Modell "Blinde Kuh" als idealistischer Ansatz ist zu einer der tragenden Säulen im deutschsprachigen Internet der Kinder geworden. Die Blinde Kuh wurde für ihr Engagement und ihre Leistungen mehrfach ausgezeichnet.
Seit ihrem Bestehen geht die Blinde Kuh keine Allianz mit der werbetreibenden Industrie ein, die mit nur wenigen Ausnahmen ihre Vorarbeit und ihren "Guten Namen" zum eigenen Vorteil umleiten will. Weder in guten Internet-Jahren, noch in den schlechten. Internet muss ein freies Medium bleiben und auch für diejenigen zu nutzen sein, die sich nicht alles kaufen können. Insbesondere Bildung, gerade außerschulische Bildung, und auch die Partizipation der Kinder im Netz sollte immer kostenlos bleiben und neben der Förderung der Medienkompetenz und des Jugendmedienschutzes immer im Vordergrund der Bemühungen stehen und deren Ermöglichung auch vorantreiben. Daher verzichtet die Blinde Kuh seit ihrem Bestehen auf alle kommerziellen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, die letztendlich diesem Ziel nicht dienlich sind. Kinder sollen auch nicht durch Werbung und angebliche "Glückspiele" von ihren Sachen abgelenkt werden. Das Ziel muss sein, dass die Kinder leicht und schnell das im Internet finden, was sie eigentlich suchen.
Dieser Geist soll den Absichten, den Zielen und dem Betreiben des Vereines zu Grunde liegen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Blinde Kuh".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung. Der Verein dient der Pflege und Förderung des Kinder- und Jugendschutzes, durch die Stärkung der Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen im Internet.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Bereitstellung einer Internet-Suchmaschine mit dem Namen "Blinde Kuh" speziell für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren.
- Dadurch sollen die Kinder eine Navigations- und Orientierungshilfe im World Wide Web und eine erste Anlaufstelle erhalten.
- Die Aufbereitung kindgerechter Inhalte im World Wide Web für und mit den Kindern.
- Ein Angebot an speziell aufbereiteten Informationen für Kinder rund um Themen aus den Bereichen Computer und Internet.
- Die Weitergabe des durch den Betrieb der Suchmaschine "Blinde Kuh gegebenen Know-how an Dritte, die ebenfalls die Kultivierung des World Wide Web im nicht kommerziellen Sinne vorantreiben.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitglieder-versammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im letzten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von fünf Jahren einen Kassenprüfer.
Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Jugendinstitut e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte Blinde Kuh e.V. Fördergelder von Institutionen erhalten, so sind diese sofort bei Auflösung des Vereins zu informieren und mögliche noch laufende Fördersummen unverzüglich zurück zu überweisen.
Hamburg, 24.11.2015